Wohnungseigentümer in einer WEG leisten monatliche Vorauszahlungen (auch Hausgeld genannt) an einen beauftragten Verwalter, der die Verteilung nach § 16Abs. 2 WEG regelt. Die Höhe dieser Leistungen ergibt sich aus einem Wirtschaftsplan der am Anfang eines jeden Wirtschaftsjahres erstellt wird. Ist das Jahr abgelaufen, erstellt der Hausverwalter eine sog. Hausgeldabrechnung. Daraus ergeben sich dann gegebenenfalls Rück- oder Nachzahlungen.Der Wirtschaftsplan wird von der Verwaltungsperson erstellt, und nach § 28 Abs. 1 und 5 WEG beschlossen. Der Plan beinhaltet die Voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des gemeinschaftlichen Eigentums, den Betrag des Hausgeldes und die festgelegte Beitragsleistung der Wohnungseigentümer für die Instandhaltungsrückstellung.
Ist die entsprechende Wohnung vermietet, dürfen die im Wirtschaftsplan enthaltenen Kosten nur in die in der BetrVK aufgeführten Kostenarten umgelegt werden. Kosten wie die Verwaltung und die Instandsetzung darf der Eigentümer dagegen nicht auf seine Mieter umlegen.Bei baulichen Maßnahmen kann die Kostenverteilung im Einzelfall angepasst werden. Im Falle einer Instanthaltung /–Setzung, einer baulichen Maßnahme oder eine Modernisierungsmaßnahme kann durch einen qualifizierten Beschluss von der beschlossenen Kostenverteilung abgewichen werden. Weiter haben bauliche Maßnahmen eine Besonderheit: Die Anfallenden Kosten können nicht auf Wohnungseigentümer umgelegt werden, die dieser nicht zustimmen. Dabei ist eine schriftliche Verneinung ausreichend. Natürlich kann in diesem Fall auch keine Nutzung der Maßnahme beansprucht werden.