Begründung einer Mieterhöhung unter Bezugnahme auf eine Vergleichswohnung (§ 558a BGB)

Bei Mieterhöhungen ist generell einiges zu beachten. Nach § 558 BGB ist eine Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete möglich. In einem solchen Fall kann der Vermieter, wenn auch die weiteren Voraussetzungen (zum Beispiel: Mieterhöhung darf erst zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Miete seit 15 Monaten unverändert ist, vgl. § 558 Abs. 1 S. 1 BGB) erfüllt sind, die Zustimmung des Mieters zu der geforderten Mieterhöhung verlangen.

Laut § 558a Abs. 1 BGB ist dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB in Textform zu erklären und zu begründen. Zur Begründung, dass seine geforderte Miete einer ortsüblichen Miete entspricht, kann der Vermieter insbesondere auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank oder ein Sachverständigengutachten (§ 558a Abs. 2 Nr. 1 – 3 BGB) verweisen. Der Vermieter kann aber auch nach § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen Bezug nehmen.

Vergleichswohnungen: Was ist zu beachten?

Damit die Mieterhöhung nicht im Ergebnis unbegründet ist, muss der Vermieter einiges beachten, wenn er für seine Begründung auf Vergleichswohnungen Bezug nimmt. Sind diesbezüglich nicht alle Voraussetzungen erfüllt, kann das Mieterhöhungsverlangen bereits deshalb unbegründet sein. Der Mieter wäre dann nicht verpflichtet der Mieterhöhung zuzustimmen.

Allerdings ist die Bezugnahme auf Vergleichswohnungen in einem Prozess nicht ausreichend für den Nachweis, dass die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt. Stimmt der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters also nicht zu, weil er meint, die Erhöhung sei unbegründet, und der Vermieter klagt die Zustimmung vor Gericht ein, muss der Richter entscheiden, ob die geforderte Miete ortsüblich ist, wenn der Mieter dies bestreitet. Für die Entscheidung des Richters ist in der Regel entweder ein Mietspiegel oder, wenn dieser nicht existiert, ein Sachverständigengutachten maßgebend. Die Wahrscheinlichkeit für einen positiven Prozessausgang für den Vermieter ist aber umso größer, je besser die Vergleichswohnungen die ortsübliche Miete widerspiegeln.

Angabe von mindestens drei Vergleichswohnungen

Wichtig ist, dass mindestens drei Vergleichswohnungen aufgeführt werden, die bezüglich Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage mit der vermieteten Wohnung vergleichbar sind. Grundsätzlich unschädlich ist es, wenn die Wohnungen ebenfalls dem Vermieter gehören und von diesem vermietet werden. Beachten muss der Vermieter aber, dass eine von ihm angegebene Vergleichswohnung nicht mitzählt, wenn sie nicht alle Voraussetzungen erfüllt. Die ist zum Beispiel der Fall, wenn sie für den Mieter nicht eindeutig identifizierbar ist. Auch eine Wohnung, die mal vermietet war, aber aktuell von dem Eigentümer bewohnt wird, kann nicht mitgezählt werden.

Lage der Vergleichswohnungen

Die Vergleichswohnungen müssen grundsätzlich in der Gemeinde liegen, in der sich auch die Wohnung, für welche die Miete erhöht werden soll, befindet. Tritt der Fall ein, dass es in der fraglichen Gemeinde keine drei Vergleichswohnungen gibt, kann der Vermieter ausnahmsweise auch auf Vergleichswohnungen aus einer angrenzenden Gemeinde zurückgreifen. Er muss dann aber auch ausdrücklich darauf hinweisen und die Gründe hierfür genau erläutern. Außerdem ist in solchen Fällen Voraussetzung, dass die Nachbargemeinde ein ähnliches Mietniveau aufweist.

Identifizierbarkeit der Vergleichswohnungen

Unbedingt erforderlich ist auch die Identifizierbarkeit der Vergleichswohnungen. Dem Mieter muss es möglich sein, die Wohnungen allein anhand der Beschreibung des Vermieters zu finden, damit er sich vor Ort selbst von der Vergleichbarkeit der Wohnungen überzeugen kann. Die genaue Beschreibung des Mieters muss die exakte Anschrift der jeweiligen Vergleichswohnung enthalten. Wichtig sind gegebenenfalls auch die Nennung des Stockwerks und die genaue Bezeichnung der Lage in dem Stockwerk. Ist eine Wohnungsnummer vorhanden, muss auch diese genannt werden. Finden sich zu der Lagebeschreibung mehrere Wohnungen, ist auch der Name des Mieters aufzuführen. Es kommt aber nicht darauf an, ob der Mieter Zutritt zu der Vergleichswohnung bekommt.

Weitere Angaben bezüglich Art, Ausstattung, Baujahr und Beschaffenheit

Wegen der Vergleichbarkeit sind darüber hinaus weitere Angaben über Art, Ausstattung, Baujahr und Beschaffenheit der Vergleichswohnungen zu machen, die für die entsprechende Miethöhe entscheidend sind.

Keine erheblichen Flächenabweichungen

Wichtig ist auch die Angabe der Quadratmeterzahlen der Vergleichswohnungen, damit der Mieter sich von der Vergleichbarkeit überzeugen kann. Problematisch ist eine Vergleichbarkeit, wenn die Flächen erheblich voneinander abweichen, denn im Verhältnis ist eine große Wohnung günstiger als eine viel kleinere Wohnung.

Vergleichbarkeit der Mietpreise

Für den Mieter müssen die Mietpreise vergleichbar sein. Dazu muss der Vermieter die Mieten der Vergleichswohnungen angeben. Hierbei muss erkennbar sein, ob es sich um Nettokalt- oder Bruttomieten handelt. Außerdem muss der Mieter die Möglichkeit haben die Miete pro Quadratmeter zu vergleichen. Aus diesem Grund ist auch hierfür die Angabe der Quadratmeterzahlen der Vergleichswohnungen wichtig, damit der Mieter die Quadratmetermiete notfalls errechnen kann, falls der Vermieter diese nicht angegeben hat.

Verlangter Vergleichswert: günstigste Miete

Der Vermieter darf nicht etwa den Schnitt der Mieten der Vergleichswohnungen verlangen. Er kann nur die günstigste Quadratmetermiete der Vergleichswohnungen verlangen. Verlangt er mehr ist das Mieterhöhungsverlangen unbegründet soweit es diesen Betrag übersteigt.

Besonderheit: qualifizierter Mietspiegel

Eine Besonderheit besteht, wenn ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB existiert, der Angaben für die vermietete Wohnung enthält. Dann ist der Vermieter gem. § 558a Abs. 3 BGB verpflichtet, wenn er zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens auf Vergleichswohnungen Bezug nimmt, auch diese Angaben aus dem qualifizierten Mietspiegel seinem Mieter mitzuteilen. Anderenfalls ist das Mieterhöhungsverlangen bereits formell unwirksam.