Sind im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, über die der Vermieter jährlich abrechnet, sollte bei einer vermieteten Eigentumswohnung der Verteilerschlüssel (Umlageschlüssel) immer entsprechend der Miteigentumsanteile zwischen den Parteien vereinbart werden. Der Grund hierfür ist, dass die Betriebskosten auch in der Jahres- bzw. Hausgeldabrechnung, die der Vermieter der Wohnung bekommt, nach den Miteigentumsanteilen ausgewiesen werden. Ist in dem Mietvertrag ein anderer Verteilerschlüssel (zum Beispiel nach Personen oder Quadratmeter) festgelegt, muss der Vermieter bei der Abrechnung gegenüber seinem Mieter die Betriebskosten alle auf den abweichend vereinbarten Schlüssel umrechnen.
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