Die monatlichen Vorschüsse die ein Eigentümer aufgrund eines aufgestellten Wirtschaftsplanes durch die Hausverwaltung zahlt, wird als Hausgeld bezeichnet. Für den Wohnungseigentümer besteht die Pflicht im Innenverhältnis die Beitragsleistung aus Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 und 3 an die Gemeinschaft zu leisten. Diese Vorschüsse werden zur Deckung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums sowie für die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung und Verwaltung geleistet.
Gemäß des Wohnungseigentumsgesetzes und der entsprechenden Teilungserklärung sind die Wohnungseigentümer gegenseitig zur Tragung der Gemeinschaftskosten verpflichtet.
Oft wird das Wort Wohngeld als Synonym verwendet.
Dies ist jedoch nicht ganz richtig, aufgrund des Wohngeldgesetzes hat dieses eine ganze andere Bedeutung. Wohngeld ist eine Leistung vom Staat für einkommensschwache Bürger, es handelt sich hierbei um einen Zuschuss zur Miete.
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