Es kommt öfters vor, dass ich gefragt werde, wie Eigentümergemeinschaften in München Ihre Verwalter loswerden können.

Deshalb möchte ich nachfolgende Kündigungsbeispiele aus der Praxis aufzuzeigen:

1.)Durch die falsche Eröffnung eines Bewirtschaftungskontos auf den Namen und im Besitz der Hausverwaltung, wird das Geld des Eigentümers oder der Eigentümergemeinschaft nicht treuhänderisch verwaltet. Das Bewirtschaftungskonto sollte in der Regel als Treuhandkonto oder als Konto auf dem Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft eröffnet werden. Sonst kann der Verwalter frei über das Geld verfügen, dies sollte vermieden werden um schlimmere Folgen und Straftaten zu vermeiden bzw. einzuschränken.

2.) Wenn durch die Verletzung von Treu und Glauben eine weitere Fortführung der Verwaltertätigkeit nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Eigentümern und Verwalter zerstört ist (BGH NZM 2002, 788).

3.) Vorteilsnahme der Hausverwaltung ist ein Kündigungsgrund. Wenn z.B. einen Firmenpool aufgebaut wird, an dem er sich bereichert bzw. die Hausverwaltung von den selbst erteilten Handwerkeraufträgen eine Provision erhält.

4.) Die durch den Verwalter geführte Versammlung darf nicht vorzeitig abgebrochen werden. Tut er das trotzdem, z. B. wegen einem heftigen Streit mit einem Eigentümer in der Versammlung, kann er für seine nicht vollständig erbrachte Leistung als Versammlungsleiter die Kündigung erhalten.

5.) Der Wechsel einer Gebäudeversicherung/Haftpflichtversicherung ohne Beschluss der Eigentümerversammlung bzw. ohne Zustimmung des Eigentümers kann zur sofortigen Kündigung des Verwaltervertrages führen.

6.) Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit
Die Abberufung erfolgt durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Jedoch sind auch die Bestimmungen der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung zu beachten.Die Hausverwaltung darf nicht nach Belieben verwalten und handeln. Gesetze und gewisse Grundsätze sind zu beachten und einzuhalten. Bei groben Verstössen kann der Verwalter auch außerordentlich gekündigt werden.
Zur Sicherheit sollte der Verwalter immer die Eigentümer oder den Beirat kontaktieren und wenn notwendig einen Beschluss durch die Eigentümerversammlung herbeiführen, bevor eine größere Entscheidung im Namen der Eigentümergemeinschaft getroffen wird.